Allgemeine Geschäftsbedingungen der aestimamus GmbH & Co. KG

§ 1 Allgemeines, maßgebliche Bedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für den gesamten Vertrags-/Geschäftsverkehr zwischen aestimamus GmbH & Co. KG und den Auftraggebern, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erneut erwähnt werden. Sie gelten ausschließlich auch dann, wenn der Auftraggeber bei Vertragsschluss auf seine eigenen Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, diesen wurde ausdrücklich zugestimmt.

§ 2 Vertragsgegenstand/Leistungsumfang

Gegenstand des Auftrags ist grundsätzlich die vereinbarte, im Vertrag bezeichnete Beratungstätigkeit und nur bei gesonderter, expliziter Vereinbarung die Erstellung eines Werkes sonstiger Art.

§ 3 Vergütung

Die für die Leistungen von aestimamus GmbH & Co. KG vereinbarten Honorare verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer (z. Zt. 19 %). Angefallene Reiseaufwendungen und Auslagen werden gesondert in Rechnung gestellt. Auf die nach Beleg abgerechneten Reiseaufwendungen wird nicht nochmals Mehrwertsteuer erhoben.

§ 4 Abrechnung, Fälligkeit und Verzug

Die aestimamus GmbH & Co. KG erstellt hinsichtlich der Tätigkeiten gegenüber dem Auftraggeber monatlich eine Abrechnung unter Berücksichtigung der konkreten Tätigkeiten im Abrechnungszeitraum zu dem vereinbarten Tageshonorarsatz. Das Honorar ist sofort mit Zugang der Rechnung fällig, sofern in der Rechnung kein anderer Termin bestimmt ist.

§ 5 Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnungsverbot

(1) Bis zur vollständigen Ausgleichung sämtlicher Honoraransprüche behält sich aestimamus GmbH & Co. KG das Eigentum sowie sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von aestimamus GmbH & Co. KG erstellten Unterlagen vor.
(2) Eine Aufrechnung gegen Forderungen von aestimamus GmbH & Co. KG auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, sämtliche zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.

§ 7 Gewährleistung und Schadensersatzhaftung

(1) Weist die Dienstleistung oder das Werk von aestimamus GmbH & Co. KG bei Gefahrübergang einen Mangel auf, so ist aestimamus GmbH & Co. KG zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von aestimamus durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Kosten der Nacherfüllung gehen zu Lasten von aestimamus.
(2) Schlägt die Nacherfüllung fehl, oder erfolgt sie nicht in einer vom Besteller gesetzten angemessenen Frist oder verweigert aestimamus die Nacherfüllung, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine dem Mangelunwert entsprechende Herabsetzung des Entgeltes (Minderung) zu verlangen.
(3) Führt ein Mangel zu einem Schaden, so haftet aestimamus nach den gesetzlichen Bestimmungen soweit es sich um einen Personenschaden handelt oder soweit er auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
(4) In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung des Bestellers gegen aestimamus GmbH & Co. KG ausgeschlossen, es sei denn, es handele sich um die fahrlässige Verletzung einer Kardinalpflicht oder einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführbarkeit des Vertrags überhaupt ermöglicht und auf der Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. In diesem Falle ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen Schaden des Bestellers beschränkt. aestimamus haftet nicht für Schäden in Form von entgangenem Gewinn, nutzlosen Aufwendungen oder sonstigen Vermögensschäden des Bestellers.
(5) Im Falle der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsschluss bestehenden Leistungshindernisses (§ 311 Absatz II, 311 a BGB) beschränkt sich die Ersatzpflicht von aestimamus auf das negative Interesse.
(6) Soweit die Haftung von aestimamus ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Vertragslaufzeit und vorzeitige Beendigung

(1) Kündigt der Besteller in Auftrag gegebene Konzeptionsarbeiten, nachdem aestimamus mit der Ausarbeitung begonnen hat, jedoch vor deren Fertigstellung, so steht der aestimamus GmbH & Co. KG die volle vertraglich vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen zu. aestimamus ist berechtigt, pauschalen Schadensersatz in Höhe von 50 % der vereinbarten Vergütung geltend zu machen. Hierbei steht es dem Besteller frei, darzulegen und nachzuweisen, dass tatsächlich kein oder ein geringerer Schaden als 50 % der Auftragssumme entstanden ist. Der aestimamus GmbH & Co. KG steht es frei nachzuweisen, dass hier ein höherer Schaden als 50 % entstanden ist.
(2) Kann die in Auftrag gegebene und bereits terminierte Beratungsleistung wegen eines in der Verantwortungssphäre des Auftraggebers liegenden Grundes nicht erfolgen, so steht aestimamus GmbH& Co. KG ein Ausfallhonoraranspruch zu, dessen Höhe sich nach den im Angebot/ in der Auftragsbestätigung getroffenen Vereinbarung richtet. Beiden Parteien steht es frei, jeweils nachzuweisen, dass der tatsächliche Ausfallschaden höher oder niedriger ist, als die individuell vereinbarte Pauschale.
(3) Der Ausfallhonoraranspruch gemäß den getroffenen Vereinbarungen ist zum ursprünglichen Beratungstermin fällig. Ein Rückbehaltungsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen.

§ 9 Sonstiges

(1) Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Als Gerichtsstand wird der Geschäftssitz von aestimamus GmbH & Co. KG bestimmt. aestimamus GmbH & Co. KG ist berechtigt, den Auftragnehmer auch an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Geschäftssitz in Anspruch zu nehmen.

§ 10 Salvatorische Klausel

Bei Unwirksamkeit einer der vorgehenden Bestimmungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. Die unwirksame Klausel wird sodann einvernehmlich durch eine ersetzt, die wirtschaftlich und ihrer Intention nach der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.